.Eidg. Jodlerdirigenten- und Komponisten-Vereinigung EJDKV
Statuten
Stand 22.1.06
1. NAME, SITZ UND ZWECK
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Art. 1
Unter dem Namen „Eidgenössische Jodlerdirigenten- und Komponistenvereinigung“,
in der Folge EJDKV genannt, besteht eine auf freiwilliger Grundlage gebildete
Vereinigung in Sinne von Art. 60 ff ZGB. Sie ist politisch und konfessionell
neutral.
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Art. 2
Sitz der EJDKV ist der jeweilige Wohnort ihres Präsidenten.
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Art. 3
Die EJDKV setzt sich für die qualitative Verbesserung der Jodellied- und
Naturjodeldarbietungen sowie deren Erhaltung und Pflege ein. Sie bemüht sich um:
a) den Zusammenschluss der Jodlerdirigenten
b) die Wahrung und Vertretung der
Interessen der Jodlerdirigenten und –Komponisten
c) die Förderung des Nachwuchses
d) die Weiterbildung ihrer Mitglieder auf Eidg. Stufe (Fachtagung, Fachteil
an Ausflug, usw.)
e) Mithilfe bei der Aus- und Weiterbildung
der Dirigenten in den Unterverbänden
f) Mithilfe bei der Vermittlung
von Praktikumsstellen von Dirigenten in Ausbildung
g) Vermittlung von Jodlerdirigenten an
Gruppen
h) Mithilfe bei der Rekrutierung von
Jurymitgliedern
i) Herausgabe des
dirigentenspezifischen Heftes „Bärgfrüehlig“
(kann auch in einer
Fachzeitschrift integriert werden)
j) Führen eines
Zentralregisters aller Jodlerdirigenten (EJV-Mitglieder,
EJDKV-Mitglieder, Nichtmitglieder)
k) Informationsseite „Homepage“ im Internet
:
- Adressen (Vorstand,
Red.-Kommission, Verantwortlicher für Inserate, usw.)
- EJDKV-Aktivitäten
- Komponistenliste / Notenverlage
(eventl. Neuerscheinungen)
- Dirigentenvermittlung
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2. MITGLIEDSCHAFT
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Art. 4
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Art. 5 a)
Die EJDKV besteht aus:
-Passiv-Mitgliedern (nicht Dirigenten, musikalisch interessierte Jodler
und Sänger)
-Aktiv-Ehrenmitgliedern (Dirigenten, die fähig sind, einen Chor zu
leiten) (beitragsfrei)
-Freunden und Gönnern (werden
bei Bezahlung von einem Mindestbetrag in der Höhe
des Mitgliedbeitrages den Mitgliedern
gleichgestellt
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Art. 5 b) *
Dieser Artikel wurde an der GV 2008 gestrichen
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Art. 6
Zu Ehrenmitgliedern können Personen oder Organisationen ernannt werden, die
sich in hervorragender Weise um die EJDKV verdient gemacht haben.
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Art. 10
Das Stimmrecht besitzen die Mitglieder aller Kategorien.
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Art. 11
Die Aufnahme in die Vereinigung erfolgt durch den Vorstand unter
Vorbehalt der Genehmigung durch die Generalversammlung.
Der Austritt ist dem Präsidenten schriftlich bis Ende des Kalenderjahres
bekannt zu geben. Ein Austritt kann nur genehmigt werden, wenn sämtliche
finanziellen Verpflichtungen erfüllt sind. Nichtbezahlung des Jahresbeitrages
wird nicht als Austrittserklärung anerkannt.
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Art. 12
Ausschlüsse von Mitgliedern werden durch die Generalversammlung auf Antrag des
Vorstandes beschlossen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Die Angabe der Gründe
ist nicht zwingend. In unklaren Fällen ist ein Rechtsgutachten einzuholen. Dem
Mitglied, gegen das ein Ausschlussantrag hängig ist, ist Gelegenheit zu geben,
persönlich oder durch einen Vertreter schriftlich oder mündlich dazu Stellung zu nehmen.
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Art. 13
Austretenden oder ausgeschlossenen Mitgliedern steht kein Anspruch auf das
Vermögen der Vereinigung zu.
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Art. 14
Die Organe der Vereinigung sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand und das Büro des Vorstandes
c) die Rechnungsrevisoren
d) die Zeitschrift „Bärgfrüehlig“ und die Internet-Home-Page
e) Ausschüsse und Kommissionen, sowie Beauftragte für besondere Aufgaben
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a) Die Generalversammlung
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Art. 15
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Art. 16
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Art. 17
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Art. 18
Der Generalversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
a) Änderung der Statuten
b) Abnahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung, der Abrechnung über den „Bärgfrüehlig“,
allfälliger weiterer Rechnungen sowie Entlastung der
Verwaltungsorgane
c) Abnahme von Berichten über Kurse und Tagungen, sofern sie nicht im
Jahresbericht enthalten sind
d) Genehmigung von Aufnahmen und Ausschlüssen von Mitgliedern
e) Wahl und Abberufung des Vorstandes, der Rechnungsrevisoren und anderer
Kommissionen
f) Festsetzung des Jahresbeitrages
g) Voranschlag für das neue Vereinsjahr, das mit dem Kalenderjahr zusammenfällt
h) Ernennungen
i) Anträge von Mitgliedern
j) Tätigkeitsprogramm
k) Beschlussfassung über sämtliche Angelegenheiten, zu deren Erledigung der
Vorstand gemäss
diesen Statuten nicht zuständig ist.
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Art. 19
Alle Beschlüsse der Generalversammlung erfolgen mit einfachem Mehr der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, sofern die Statuten oder das Gesetz
keinen andern Abstimmungsmodus bestimmen.
Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das
relative Mehr.
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Art. 20
Bei Beschlüssen über Entlastung und allfällige Honorierung der
Verwaltungsorgane haben die Vorstandsmitglieder kein Stimmrecht. Diese
Einschränkung bezieht sich nicht auf die Rechnungsrevisoren.
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b) Vorstand und Büro
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Art. 21
Neben dem Büro gehören dem Vorstande an:
Der Redaktor des Fachorgans sowie ein Vertreter der Regionen des EJV. Ist ein
Unterverband im Büro bereits mit zwei Mitgliedern vertreten, besitzt er keinen
Anspruch auf einen weiteren Sitz im Vorstande.
Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Sie
sind wieder wählbar.
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Art. 22
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Art. 23
a) Einberufung der Generalversammlung und Festsetzung der
Verhandlungsgegenstände
b) Prüfung und Begutachtung der Anträge, die von Mitgliedern an die
Generalversammlung gestellt werden
c) Verteilung allfälliger Entschädigungen an die Funktionäre im Rahmen des durch
die
Generalversammlung genehmigten Voranschlages
d) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern unter Vorbehalt der Genehmigung
durch die Generalversammlung
e) Aufstellung des Voranschlages
f) Behandlung und Beschlussfassung über alle Geschäfte, die nicht durch
die Statuten einem
andern Organe übertragen sind
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Art. 24
Der Vorstand vertritt die EJDKV nach aussen. Die
rechtsverbindliche Unterschrift führen Präsident, Sekretär und Kassier je zu
zweien.
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Art. 25
Die Ausgabekompetenz des Vorstandes beträgt Fr. 500.—(fünfhundert
Franken) für jedes einzelne Geschäft. Höhere Kredite unterliegen der
Genehmigung durch die Generalversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse
mit einfachem Mehr der Stimmenden. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens fünf
Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
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c) Die Rechnungsrevisoren
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Art. 26
Die Generalversammlung wählt jedes vierte Jahr zwei Rechnungsrevisoren und
einen Ersatzmann.
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Art. 27
Die Rechnungsrevisoren prüfen Kasse, Bücher und Belege über sämtliche
vorkommende Rechnungen und erstatten Bericht und Antrag zu Handen
der Generalversammlung.
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Art. 28
Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht als Rechnungsrevisoren gewählt werden.
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d) Offizielles Organ
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Art. 29
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4. KASSEN- UND RECHNUNGSWESEN
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Art. 30
a) die Jahresbeiträge
b) Beiträge von Freunden und Gönnern, sowie Zuwendungen
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Art. 31
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Art. 32
Die Statuten können durch die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes
jederzeit abgeändert oder ergänzt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden
Mitglieder der beantragten Änderung oder Ergänzung zustimmen.
Von Mitgliedern gestellte Änderungsanträge müssen, sofern die
Generalversammlung sie erheblich erklärt, an den Vorstand oder an eine
besondere Kommission zur Prüfung überwiesen werden. Solche Anträge sind der
nächstfolgenden Generalversammlung zur Beschlussfassung zu unterbreiten.
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Art. 3
Die EJDKV kann ausser in den durch das Gesetz vorgeschriebenen Fällen (Art. 77
und 78 ZGB) nur aufgelöst werden, wenn an einer Generalversammlung mindestens
die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und vier Fünftel der
anwesenden Stimmberechtigten sich dafür aussprechen. Anstelle der
Generalversammlung kann auch schriftliche Stimmabgabe gemäss Art. 66 ZGB
erfolgen.
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Art. 34
Bei Auflösung der Vereinigung wird das Inventar und das Reinvermögen einer
Treuhandstelle oder einer fachlich nahestehenden
öffentlichen Institution zur Aufbewahrung übergeben, bis sich eine neue
Vereinigung mit gleichen Zielen gründet.
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Art. 35
Diese Statuten treten mit der Genehmigung durch die ordentliche
Generalversammlung in Kraft. Sie ersetzen die Statuten der EJDKV vom 3. Februar
2001. Also beschlossen an der ordentlichen Generalversammlung vom 21. Februar
2006 in Mehlsecken-Reiden.
Die Veröffentlichung erfolgt in der Home-Page www.jodellieder.ch oder www.ejdkv.ch . Auf Verlangen können diese auch
ausgedruckt werden.
Eidgenössische
Jodlerdirigenten- und Komponistenvereinigung EJDKV
Der
Präsident: Die
Sekretärin:
Titus
von Arx Angela
Arnold