.Eidg. Jodlerdirigenten- und Komponisten-Vereinigung EJDKV

 Statuten

Stand 22.1.06
(19.1.2008)

1. NAME, SITZ UND ZWECK
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Art. 1
Unter dem Namen „Eidgenössische Jodlerdirigenten- und Komponistenvereinigung“, in der Folge EJDKV genannt, besteht eine auf freiwilliger Grundlage gebildete Vereinigung in Sinne von Art. 60 ff ZGB. Sie ist politisch und konfessionell neutral.
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Art. 2
Sitz der EJDKV ist der jeweilige Wohnort ihres Präsidenten.
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Art. 3
Die EJDKV setzt sich für die qualitative Verbesserung der Jodellied- und Naturjodeldarbietungen sowie deren Erhaltung und Pflege ein. Sie bemüht sich um:
a)       den Zusammenschluss der Jodlerdirigenten
b)       die Wahrung und Vertretung der Interessen der Jodlerdirigenten und –Komponisten
c)       die Förderung des Nachwuchses
d)       die Weiterbildung ihrer Mitglieder auf Eidg. Stufe (Fachtagung, Fachteil an Ausflug, usw.)
e)       Mithilfe bei der Aus- und Weiterbildung der Dirigenten in den Unterverbänden
f)         Mithilfe bei der Vermittlung von Praktikumsstellen von Dirigenten in Ausbildung
g)       Vermittlung von Jodlerdirigenten an Gruppen
h)       Mithilfe bei der Rekrutierung von Jurymitgliedern
i)         Herausgabe des dirigentenspezifischen Heftes „Bärgfrüehlig“ 
         (kann auch in einer Fachzeitschrift integriert werden)
j)         Führen eines Zentralregisters aller Jodlerdirigenten (EJV-Mitglieder, EJDKV-Mitglieder, Nichtmitglieder)
k)       Informationsseite „Homepage“ im Internet :
        - Adressen (Vorstand, Red.-Kommission, Verantwortlicher für Inserate, usw.)
        - EJDKV-Aktivitäten

        - Komponistenliste / Notenverlage (eventl. Neuerscheinungen)
        - Dirigentenvermittlung  
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2. MITGLIEDSCHAFT
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Art. 4
Mitglied der EJDKV kann jede unbescholtene natürliche oder juristische Person werden. Mit der Erwerbung der Mitgliedschaft werden die Statuten der EJDKV sowie allfällige weitere Reglemente vorbehaltlos anerkannt.
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Art. 5 a)
Die EJDKV besteht aus:
 -Aktiv-Mitgliedern (Dirigenten, die fähig sind, einen Chor zu leiten)
 -Passiv-Mitgliedern (nicht Dirigenten, musikalisch interessierte Jodler und Sänger)
   Die beiden Kategorien bezahlen einen einheitlichen Mitgliederbeitrag. 
        
 -Aktiv-Ehrenmitgliedern (Dirigenten, die fähig sind, einen Chor zu leiten)     (beitragsfrei)
 -Passiv-Ehrenmitgliedern (nicht Dirigenten)      (beitragsfrei)

 -Freunden und Gönnern (werden bei Bezahlung von einem Mindestbetrag in der Höhe
  des Mitgliedbeitrages den Mitgliedern gleichgestellt.
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Art. 5 b) *
Dieser Artikel wurde an der GV 2008 gestrichen
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Art. 6
Zu Ehrenmitgliedern können Personen oder Organisationen ernannt werden, die sich in hervorragender Weise um die EJDKV verdient gemacht haben.
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Art. 10
Das Stimmrecht besitzen die Mitglieder aller Kategorien.
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Art. 11
Die Aufnahme in die Vereinigung erfolgt durch den Vorstand unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Generalversammlung.  
Der Austritt ist dem Präsidenten schriftlich bis Ende des Kalenderjahres bekannt zu geben. Ein Austritt kann nur genehmigt werden, wenn sämtliche finanziellen Verpflichtungen erfüllt sind. Nichtbezahlung des Jahresbeitrages wird nicht als Austrittserklärung anerkannt.
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Art. 12
Ausschlüsse von Mitgliedern werden durch die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Die Angabe der Gründe ist nicht zwingend. In unklaren Fällen ist ein Rechtsgutachten einzuholen. Dem Mitglied, gegen das ein Ausschlussantrag hängig ist, ist Gelegenheit zu geben, persönlich oder durch einen Vertreter schriftlich oder mündlich dazu Stellung zu nehmen.
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Art. 13
Austretenden oder ausgeschlossenen Mitgliedern steht kein Anspruch auf das Vermögen der Vereinigung zu.
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  3.  DIE ORGANE DER VEREINIGUNG

Art. 14
Die Organe der Vereinigung sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand und das Büro des Vorstandes
c) die Rechnungsrevisoren
d) die Zeitschrift „Bärgfrüehlig“ und die Internet-Home-Page

e) Ausschüsse und Kommissionen, sowie Beauftragte für besondere Aufgaben
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a) Die Generalversammlung
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Art. 15
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich nach Erstellen der Jahresrechnung, jedoch spätestens Ende März statt. Die Einberufung erfolgt im offiziellen Organ und mit Rundschreiben wenigstens 4 Wochen vor dem Termin unter gehöriger Ankündigung der Verhandlungsgegenstände. Anträge aus Mitgliederkreisen für die Generalversammlung sind dem Vorstande spätestens 14 Tage vor Abhaltung der Versammlung schriftlich einzureichen. Verspätet eingelangte Anträge können an der betreffenden Generalversammlung nicht behandelt werden.
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Art. 16
Ausserordentliche Generalversammlungen können einberufen werden, wenn es der Vorstand oder ein Fünftel aller stimmberechtigten Mitglieder verlangt. Bei Einberufung ausserordentlicher Generalversammlungen ist der vierwöchige Termin gemäss Art. 15 einzuhalten.
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Art. 17
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stellvertretung ist nicht gestattet. Die Stimme eines Mitgliedes zählt auch dann nur einmal, wenn es zugleich die Interessen einer juristischen Person vertritt. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben kein Stimmrecht.
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Art. 18
Der Generalversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
a) Änderung der Statuten
b) Abnahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung, der Abrechnung über den „Bärgfrüehlig“, 
   allfälliger weiterer Rechnungen sowie Entlastung der Verwaltungsorgane
c) Abnahme von Berichten über Kurse und Tagungen, sofern sie nicht im Jahresbericht enthalten sind
d) Genehmigung von Aufnahmen und Ausschlüssen von Mitgliedern
e) Wahl und Abberufung des Vorstandes, der Rechnungsrevisoren und anderer Kommissionen
f) Festsetzung des Jahresbeitrages
g) Voranschlag für das neue Vereinsjahr, das mit dem Kalenderjahr zusammenfällt
h) Ernennungen  
i) Anträge von Mitgliedern
j) Tätigkeitsprogramm
k) Beschlussfassung über sämtliche Angelegenheiten, zu deren Erledigung der Vorstand gemäss 
   diesen Statuten nicht zuständig ist.
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Art. 19
Alle Beschlüsse der Generalversammlung erfolgen mit einfachem Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, sofern die Statuten oder das Gesetz keinen andern Abstimmungsmodus bestimmen.
Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr.
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Art. 20
Bei Beschlüssen über Entlastung und allfällige Honorierung der Verwaltungsorgane haben die Vorstandsmitglieder kein Stimmrecht. Diese Einschränkung bezieht sich nicht auf die Rechnungsrevisoren.
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b) Vorstand und Büro
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Art. 21
Der Vorstand besorgt die Geschäfte der Vereinigung und vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlung. Er besteht aus dem Büro, gebildet durch Präsident, Sekretär und Kassier. Das Büro des Vorstandes erledigt die kleineren Geschäfte von nicht finanzieller Tragweite.
Neben dem Büro gehören dem Vorstande an:
Der Redaktor des Fachorgans sowie ein Vertreter der Regionen des EJV. Ist ein Unterverband im Büro bereits mit zwei Mitgliedern vertreten, besitzt er keinen Anspruch auf einen weiteren Sitz im Vorstande.
Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Sie sind wieder wählbar.
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Art. 22
Der Präsident, der Sekretär und der Kassier werden durch die Generalversammlung bestimmt. Die übrigen Chargen werden durch den Vorstand bestimmt. Der Redaktor muss auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung bestätigt werden.
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Art. 23
Zu den Befugnissen des Vorstandes gehören:
a) Einberufung der Generalversammlung und Festsetzung der Verhandlungsgegenstände
b) Prüfung und Begutachtung der Anträge, die von Mitgliedern an die Generalversammlung gestellt werden
c) Verteilung allfälliger Entschädigungen an die Funktionäre im Rahmen des durch die 
   Generalversammlung genehmigten Voranschlages
d) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Generalversammlung
e) Aufstellung des Voranschlages
f)  Behandlung und Beschlussfassung über alle Geschäfte, die nicht durch die Statuten einem 
   andern Organe übertragen sind
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Art. 24
Der Vorstand vertritt die EJDKV nach aussen. Die rechtsverbindliche Unterschrift führen Präsident, Sekretär und Kassier je zu zweien.
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Art. 25
Der Vorstand besammelt sich auf Einladung durch den Präsidenten oder auf Verlangen von mindestens drei andern Vorstandsmitgliedern.
Die Ausgabekompetenz des Vorstandes beträgt Fr. 500.—(fünfhundert Franken) für jedes einzelne Geschäft. Höhere Kredite unterliegen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der Stimmenden. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens fünf Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
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c) Die Rechnungsrevisoren

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Art. 26
Die Generalversammlung wählt jedes vierte Jahr zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatzmann.
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Art. 27
Die Rechnungsrevisoren prüfen Kasse, Bücher und Belege über sämtliche vorkommende Rechnungen und erstatten Bericht und Antrag zu Handen der Generalversammlung.
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Art. 28
Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht als Rechnungsrevisoren gewählt werden.
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d) Offizielles Organ
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Art. 29
Offizielles Organ der EJKDV ist die Zeitschrift „Bärgfrüehlig“, welche auch in einer Fachzeitschrift integriert werden kann. Das Abonnement ist im Mitgliederbeitrag inbegriffen. Der Rechnungsabschluss wird jeweilen per Ende des Kalenderjahres erstellt, durch die Rechnungsrevisoren geprüft und der Generalversammlung zur Genehmigung unterbreitet.
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4.  KASSEN- UND RECHNUNGSWESEN
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Art. 30
Die Mittel zur Verwirklichung der Aufgaben der Vereinigung werden bestritten durch:  
a) die Jahresbeiträge
b) Beiträge von Freunden und Gönnern, sowie Zuwendungen
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Art. 31
Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen. Für die Verbindlichkeiten haftet nur das Vermögen der Vereinigung.
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  5.   BESONDERE BESTIMMUNGEN
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Art. 32
Die Statuten können durch die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes jederzeit abgeändert oder ergänzt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der beantragten Änderung oder Ergänzung zustimmen.
Von Mitgliedern gestellte Änderungsanträge müssen, sofern die Generalversammlung sie erheblich erklärt, an den Vorstand oder an eine besondere Kommission zur Prüfung überwiesen werden. Solche Anträge sind der nächstfolgenden Generalversammlung zur Beschlussfassung zu unterbreiten.
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Art. 33
Die EJDKV kann ausser in den durch das Gesetz vorgeschriebenen Fällen (Art. 77 und 78 ZGB) nur aufgelöst werden, wenn an einer Generalversammlung mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und vier Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten sich dafür aussprechen. Anstelle der Generalversammlung kann auch schriftliche Stimmabgabe gemäss Art. 66 ZGB erfolgen.
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Art. 34
Bei Auflösung der Vereinigung wird das Inventar und das Reinvermögen einer Treuhandstelle oder einer fachlich nahestehenden öffentlichen Institution zur Aufbewahrung übergeben, bis sich eine neue Vereinigung mit gleichen Zielen gründet.
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Art. 35
Diese Statuten treten mit der Genehmigung durch die ordentliche Generalversammlung in Kraft. Sie ersetzen die Statuten der EJDKV vom 3. Februar 2001. Also beschlossen an der ordentlichen Generalversammlung vom 21. Februar 2006 in Mehlsecken-Reiden.
Die Veröffentlichung erfolgt in der Home-Page www.jodellieder.ch oder www.ejdkv.ch . Auf Verlangen können diese auch ausgedruckt werden.

Eidgenössische Jodlerdirigenten- und Komponistenvereinigung EJDKV

Der Präsident:                                                                       Die Sekretärin:

Titus von Arx                                                                                    Angela Arnold